PPWR: Was Versender ab August 2026 beachten müssen
· von Redaktion
Kurzantwort: Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Staaten. Für Sie als Versender heißt das konkret: Ihre Verpackungen brauchen künftig eine Konformitätserklärung des Herstellers, müssen recyclingfähig sein und dürfen ab 2030 höchstens 50 % Leerraum enthalten. Viele Pflichten greifen stufenweise – die Weichen sollten Sie aber jetzt stellen.
Seit dem 12. August 2026 ist die europäische Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) anwendbar. Anders als eine Richtlinie muss sie nicht erst in nationales Recht übersetzt werden – sie gilt direkt. Wenn Sie Waren versenden, betrifft Sie das unmittelbar. Dieser Ratgeber erklärt sachlich, was jetzt zu tun ist und welche Anforderungen erst später scharf gestellt werden.
Was ist die PPWR und seit wann gilt sie?
Die PPWR ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist nach 18 Monaten Übergangsfrist seit dem 12. August 2026 anwendbar. Ihr Ziel: weniger Verpackungsabfall, mehr Kreislauffähigkeit und einheitliche Regeln im Binnenmarkt.
Für Sie als Versender ist die Verordnung deshalb relevant, weil sie nicht nur Verpackungshersteller adressiert, sondern die gesamte Kette – bis zu dem Karton, der bei Ihren Kundinnen und Kunden ankommt. Bußgelder werden national geregelt (in Deutschland über das VerpackDG, bis zu 200.000 Euro); der aktive Vollzug beginnt laut aktuellem Stand am 12. Februar 2027. Die materiellen Pflichten selbst bestehen allerdings schon jetzt.
Welche Pflichten gelten sofort, welche ab 2030?
Sofort mit der Anwendbarkeit gilt: Für jede Verpackung müssen Erzeuger eine Konformitätserklärung samt technischer Dokumentation vorhalten (Anhang VIII, Art. 39–40). Als Versender liegt Ihr erster praktischer Schritt darin, diese Unterlagen bei Ihrem Verpackungslieferanten anzufordern. Ebenfalls bereits einschlägig sind Stoffgrenzwerte – etwa 100 mg/kg für Schwermetalle sowie PFAS-Beschränkungen. Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 12 läuft gestuft an: 2026 zunächst Erzeuger-Kennung und QR-Code, ab dem 12. August 2028 Angaben zur Materialzusammensetzung, ab 2030 zu besonders besorgniserregenden Stoffen.
Ein zweiter Block wird ab dem 1. Januar 2030 scharf:
- Verpackungsminimierung (Art. 10, Anhang IV): Gewicht und Volumen müssen auf das funktional notwendige Mindestmaß begrenzt sein. Unnötige Umverpackungen, doppelte Wände oder falsche Böden sind dann unzulässig – ein anerkanntes Kriterium bleibt jedoch der notwendige Produktschutz.
- Recyclingfähigkeit (Art. 6): Ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein (mindestens Klasse C bzw. 70 %), ab 2038 nur noch Klassen A/B.
- Rezyklatanteil (Art. 7): Für Kunststoffverpackungen gelten Mindestquoten – bei sonstigen Kunststoffverpackungen etwa 35 % ab 2030 und 65 % ab 2040.
- Wiederverwendung (Art. 29): Für Transportverpackungen 40 % ab 2030 und 70 % ab 2040, mit Ausnahmen unter anderem für Karton; in der eigenen betrieblichen Logistik 100 % ab 2030 (Ausnahmen etwa für Palettenhülle und Umreifung).
Die Verbote in Anhang V ab 2030 betreffen vor allem Einwegkunststoff-Umverpackungen im Handel und in der Gastronomie – nicht die klassische B2B-Versandpolsterung.
Was bedeutet die 50-%-Leerraumregel konkret?
Der Punkt, der die meisten Versender überrascht, steht in Art. 24: Ab dem 1. Januar 2030 gilt für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen eine maximale Leerraumquote von 50 %. Leerraum ist dabei die Differenz zwischen dem Verpackungsvolumen und dem Volumen der enthaltenen Produkte bzw. Verkaufsverpackungen.
Entscheidend – und oft missverstanden: Füllmaterial zählt als Leerraum. Papierpolster, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder Verpackungschips füllen den Karton zwar aus, aber sie mindern die Quote nicht. Der Wechsel des Polstermaterials allein löst das Problem also nicht.
Der wirksame erste Hebel ist deshalb der passgenaue Karton. Mit Kartonage nach Maß – etwa über eine variable Kartonhöhe – reduzieren Sie das Leervolumen direkt an der Wurzel. Das Polster kommt danach: Es sollte so wenig Volumen wie möglich einnehmen und primär das Produkt fixieren. Eine offizielle Berechnungsmethodik zur Leerraumquote wird bis zum 12. Februar 2028 erwartet.
Welche Verpackung erfüllt die Anforderungen?
Vorweg, ehrlich gesagt: Einen pauschalen „PPWR-konform"-Stempel für ein einzelnes Produkt gibt es nicht – Konformität hängt immer vom konkreten Packstück ab. Es gibt aber Lösungsansätze, die auf die Anforderungen einzahlen und Sie dabei unterstützen:
- Passgenaue Kartons zuerst: Der größte Hebel gegen Leerraum ist der Karton selbst. FUCHSPACK bietet neben Standard-Versandkartons auch Kartonagen nach Maß – passgenau auf Ihr Produkt zugeschnitten, auf Wunsch on demand in der benötigten Höhe. So schrumpft das Leervolumen, bevor überhaupt Polster ins Spiel kommt.
- Leerraum im Restraum füllen: Was dann noch bleibt, füllen Luftpolster-Systeme mit Luft statt Volumenware; eng am Produkt fixierende Lösungen wie Airbag- und UNIQBAG-Verpackungen brauchen kaum Zusatzvolumen.
- Recyclingfähigkeit: Monomaterial-Lösungen sind im Vorteil. Papierpolster bleiben im Papierkreislauf; sortenreine PE-Luftpolster lassen sich als Kunststoff-Monomaterial getrennt verwerten.
- Produktschutz mit Augenmaß: Schaumpolster sind dort sinnvoll, wo der Produktschutz sie zwingend erfordert – und der Schutz ist nach Anhang IV ausdrücklich ein zulässiges Kriterium.
Gerade im Versandhandel lohnt der Blick auf abgestimmte E-Commerce-Verpackungslösungen, die Leerraum, Retourensicherheit und Materialaufwand zusammendenken.
Wie fangen Sie an? Eine kurze Checkliste
- Dokumentation anfordern: Bitten Sie Ihre Lieferanten um die Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen zu Ihren aktuellen Verpackungen.
- Bestand aufnehmen: Erfassen Sie Ihre gängigen Packstücke – Kartongrößen, Füllgrade, Polstermaterialien.
- Leerraum messen: Prüfen Sie überschlägig, wie viel Luft in Ihren Standardkartons steckt, und identifizieren Sie die größten „Luftversender".
- Karton vor Polster optimieren: Setzen Sie zuerst bei der Kartongröße an, danach beim Polstervolumen.
- Materialien bewerten: Sortieren Sie nach Recyclingfähigkeit und Monomaterial – und behalten Sie den notwendigen Produktschutz im Blick.
Häufige Fragen zur PPWR
Seit wann gilt die PPWR genau? Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und seit dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar.
Muss ich sofort alle Verpackungen umstellen? Nein. Einige Pflichten (Dokumentation, Stoffgrenzwerte, erste Kennzeichnung) gelten bereits, viele weitere – etwa Leerraumquote, Recyclingfähigkeit und Minimierung – greifen ab dem 1. Januar 2030. Die Übergangszeit sollten Sie nutzen, um schrittweise umzustellen.
Löst ein anderes Polstermaterial die 50-%-Leerraumregel? Nein. Füllmaterial zählt selbst als Leerraum. Der wirksamste Hebel ist der passgenaue Karton; das Polster sollte danach möglichst wenig Volumen einnehmen.
Was passiert bei Verstößen? Sanktionen werden national geregelt – in Deutschland über das VerpackDG mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro. Der aktive Vollzug beginnt nach aktuellem Stand am 12. Februar 2027.
Ihr nächster Schritt
Sie möchten wissen, wo Ihre aktuellen Verpackungen im Hinblick auf die PPWR stehen? In einem Verpackungs-Check nehmen wir Ihre Packstücke gemeinsam unter die Lupe und zeigen konkrete Ansatzpunkte – von der Kartongröße bis zum Polster. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie Ihre persönliche Beratung.
Transparenzhinweis: Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Das Artikelbild ist KI-generiert.